28. November 2000

Die eben eingereichte Avanti-Initiative steht vollständig im Widerspruch zur schweizerischen Verkehrspolitik, wie sie vom Volk beschlossenen und wiederholt bestätigt wurde. Sie löste keine Probleme, die Staus werden nur in andere Regionen verschoben. Dazu stellt die Initiative die Glaubwürdigkeit der Schweiz gegenüber Europa aufs Spiel. Nach Meinung der Alpen-Initiative verletzt sie überdies die Einheit der Materie und schafft verwirrende Widersprüche im Alpenschutzartikel.

Die verkehrspolitische Diskussion der letzten Jahre stand klar unter der Fragestellung, welche Verkehrsträger gefördert werden sollen. Das Volk entschied sich verschiedentlich für eine klare Bevorzugung der Schiene gegenüber der Strasse (1988 Bahn 2000, 1992 NEAT, 1994 Alpen-Initiative und LSVA-Verfassungsartikel, 1998 LSVA-Gesetz und FinöV). Nationalrat Fabio Pedrina, Präsident des Vereins Alpen-Initiative: „Die Avanti-Initiative stellt diese Errungenschaften durch vorbehaltlosen Strassenbau wieder in Frage. Der Sinn und die Rentabilität der Investitionen in die Bahninfrastruktur werden aufs Spiel gesetzt. Die Staus werden nur verschoben, was an andern Orten wieder einen Ausbaubedarf schaffen wird. Die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung werden noch mehr beeinträchtigt.“ Im Landverkehrsabkommen hat auch die EU die neue schweizerische Verkehrspolitik akzeptiert. Pedrina: „Die Avanti-Initiative stellt auch die Glaubwürdigkeit der Schweiz aufs Spiel, indem sie unsere Verkehrspolitik als Zickzackpolitik erscheinen lässt. Zudem würde die Schweiz alle vom Verkehr geplagten Menschen in Europa enttäuschen, die grosse Hoffnungen auf das Vorbild der Schweiz setzen.“ Nach Meinung der Alpen-Initiative verletzt die Avanti-Initiative auch das verfassungsrechtliche Gebot der Einheit der Materie. Die Initiative fordert nämlich im gleichen Aufwisch „den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und den Eisenbahnverkehr“. Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die nur den einen oder nur den andern Verkehrsträger fördern wollen, können dies nicht zum Ausdruck bringen. Die vorgeschlagene Neuformulierung von Art. 84 Abs. 3 BV schafft überdies einen kaum auflösbaren Widerspruch innerhalb des Alpenschutzartikels. Im Klartext würde der abgeänderte Artikel bedeuten, dass die Transitstrassen-Kapazität im Alpenraum nicht ausgebaut werden darf, es sei denn, die entsprechende Strasse sei eine Transitstrasse („Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze“). Pedrina: „Den Initianten fehlte offenbar der Mut, offen eine Streichung von Absatz 3 des Alpenschutzartikels zu verlangen. Statt dessen versuchen sie, das Volk mit verklausulierten Formulierungen hinters Licht zu führen.“