19. Juni 2000
Der Bundesratsentscheid für eine oberirdische Linienführung der NEAT-Zufahrtsstrecke im Kanton Uri widerspricht dem Alpenschutz-Artikel. Dieser besagt, dass die Menschen, Tiere und Pflanzen und ihre Lebensräume vor den negativen Folgen des Transitverkehrs zu schützen sind. Das gilt nicht nur für den Strassen- sondern auch für den Bahntransit. Die vom Bundesrat beschlossene Talvariante belastet den Lebensraum im Urner Reusstal massiv.