Im Oktober 2001 demonstrierten im Maurienne-Tal (F) rund tausend Personen aus dem ganzen Alpenraum gegen den massiv zunehmenden Transitverkehr. Zwei von ihnen werden heute Montag vor dem Bezirksgericht in Albertville angeklagt. Die Alpen-Initiative protestiert gegen diese willkürliche Anklage.
Am 6. Oktober 2001 versammelten sich in der Maurienne an der Fréjus-Transitstrecke rund 1000 AktivistInnen und PolitikerInnen aus Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz zu einer internationalen Protest- und Blockadeaktion. Während zwei Stunden wurde die Autobahn friedlich besetzt. Schweizer Solidarität zeigten unter anderem die Nationalräte Fabio Pedrina und Patrice Mugny. Die Blockade der Maurienneautobahn hat nun rechtliche Folgewirkungen: Am 20.1.2003 findet in Albertville ein Verfahren gegen Bruno Rebelle, Direktor von Greenpeace Frankreich und Eric Lanoë, Präsident von Réagir, der lokalen Umweltorganisation im Maurienne-Tal, statt. Es ist reine Willkür, dass aus einer Ansammlung von 1000 Menschen zwei Personen herausgepickt werden, nur mit dem Ziel ein Exempel zu statuieren. In Frankreich werden derzeit reihenweise Einzelpersonen für ihr Engagement in Umweltsachen verurteilt, kürzlich z.B. Jose Bové zu 14 Monaten Gefängnis. Dies ist eine unannehmbare Vorgangsweise. Die Alpen-Initiative schliesst sich den Protestaufrufen zahlreicher französischer Umweltorganisationen an. In einem an das Gericht in Albertville adressierten Brief fordert die Alpen-Initiative den Oberstaatsanwalt auf, von einer Verurteilung abzusehen, oder, wenn schon, immerhin alle Teilnehmenden und Organisationen (darunter die Alpen-Initiative) anzuklagen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist über die Freiheit des freien Warenverkehrs zu stellen! Dieser Grundsatz wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unterstützt: Als ein deutscher Transportunternehmer die Republik Österreich wegen der Brenner-Autobahn-Blockaden im Jahre 1998 verklagen wollte, lehnte der Generalanwalt des EuGH, Francis G. Jacobs, den Antrag mit dieser Begründung ab.